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 Satzung

Satzung der Schützengesellschaft Lichteneiche e.V vom 18.04.2009



§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Lichteneiche e.V. und hat seinen Sitz in 96163 Gundelsheim, Bamberger Straße 100.

Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.



§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.


Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 4  Aufnahme von Mitgliedern


1.

Mitglieder des Vereins kann jeder werden.


a)

Geschäftsunfähige und Minderjährige nur mit schriftlicher Einwilligung der oder des gesetzlichen Vertreters. Die Ausübung des Stimmrechts tritt mit der Volljährigkeit ein.


b)

eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts.


2.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Vorstandsschaftgremium oder das Schützenmeisteramt zu richten. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.


3.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen den verweigerten Beschluss  des Vorstandsgremiums, betreffend eines Aufnahmegesuches, besteht kein Rechtsmittel.


4.

Der Verein erhebt bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes eine  Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.


5.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Ausschusses, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  

 


§ 5  Ende der Mitgliedschaft

1.

Durch Tod


2.

Durch Austritt. Er kann durch eine schriftliche Erklärung an das Vorstandsgremium erfolgen. Die Kündigung muss  bis Ende des 3.Quartals eines laufenden Geschäftsjahres beim Vorstandsgremium eingegangen sein. Geschieht dies nicht, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das darauf folgende Geschäftsjahr voll zu entrichten.


3.

Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten  sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss aber erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet das Vorstandsgremium. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Betroffene kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet. Der Schützenausweis ist abzugeben.



§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins gebrauch zu machen.


2.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereins nach besten Kräften zu fördern und die vom Vorstandsgremium erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages nach Fälligkeit gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.



§ 7 Beiträge der Mitglieder

1.

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.


2.

In besonderen Fällen hat der Verein das Recht, von allen Mitgliedern eine Umlage zu verlangen. Besondere Fälle sind die Neuaufnahme von Darlehen und Krediten, dringend notwendige Baumaßnahmen oder der Ankauf von Grundstücken. Die Höhe und Fälligkeit der Umlage wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt


3.

Jedes Mitglied ist zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Die Zahl der Stunden wird vom Vorstandsgremium festgelegt. Wer nicht die vorgeschriebene Stundenzahl erreicht, ist für jede nicht geleistete Stunde zu einer Ersatzzahlung verpflichtet, deren Höhe ebenfalls das Vorstandsgremium festlegt.



§  8   Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 9 Organe des Vereins, Vorstandschaft

1.

Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)


2.

Die Vorstandschaft bzw. Vorstandsgremium.

Es wird ein Vorstandsgremium aus 3 – 7 Mitgliedern gewählt. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Vorstandsgremiums erfolgt in der 1. Sitzung nach der Wahl in schriftlicher Form.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch drei Mitglieder aus dem Vorstandsgremium - je alleine - vertreten. Auch Diese werden in der ersten Vorstandsitzung bestimmt. Wichtig ist, dass die Aufgaben die bisher, laut Satzung die oder der 1.Vorsitzende tätigte, auf das Vorstandsgremium verteilt werden.      

Das Vorstandsgremium setzt sich wie folgt zusammen:


Schützenmeisteramt Luftgewehr mit Vertretung

Schützenmeisteramt Luft- Sportpistole, sowie bauliche Maßnahmen mit Vertretung

Kassier und Mitgliederverwaltung

Jugendleitung mit Vertretung

Schriftführer

Waffenwart


3.

Die Mitglieder des Vorstandsgremiums werden auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Dem Vorstandsgremium obliegt es die Veranstaltungen festzulegen sowie Sondersitzungen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Es entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das von einem Sitzungsmitglied gegengezeichnet wird.


4.

Fällt ein Mitglied des Vorstandsgremiums durch Rücktritt oder Tod aus, so tritt an seine Stelle, ohne eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, seine Vertretung.


5.

Das Vorstandsgremium bestellt zur Überprüfung zwei Kassenprüfer. Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.  


6.

Alle, dem Vorstandsgremium angehörigen Mitglieder, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßige Vergütungen oder ähnliches ausbezahlt werden.


7.

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durch geführt werden. Sie wird vom Vorstandsgremium einberufen und geleitet. Die Einladung muss zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Die Punkte der Tagesordnung sollen einzeln aufgegliedert sein.

Die Punkte der Tagesordnung sind wie folgt:


a)

Begrüßung und Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr durch ein  Mitglied aus dem  Vorstandsgremium.


b)

Bericht des Schützenmeisteramtes Luftgewehr


c)

Bericht des Schützenmeisteramtes Luft- und Sportpistole und aller getätigten baulichen Maßnahmen des Vereins.                      


d)

Kassenbericht und Mitgliederverwaltung


e)

Jugendleitung


f)

Satzungsänderungen


g)

Verschiedenes


h)

bei Neuwahlen: Entlastung des Vorstandsgremiums Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich, eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von einem Mitglied des Vorstandsgremiums zu unterzeichnen ist.

Das Vorstandsgremium kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung, mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Das Vorstandsgremium muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn es von 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben von Gründen, verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.


10.

Zur Beschlussfassung über folgenden Punkte ist die Stimmenmehrheit von dreiviertel, der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder notwendig:


a)

Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung  der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu verständigen.


b)

Ausschluss eines Mitgliedes.


c)

Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung kann nur innerhalb einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.


d)

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.        


11.

An diese Satzung wurde eine gültige Jugendsatzung angefügt.



§ 10 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Memmelsdorf, Rathausplatz 1,  96117 Memmelsdorf, übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

 



Ordnung der Schützenjugend


Gemäß § 9  der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins  die nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 11.03.1995. Diese Ordnung wurde von der Vereinsjugend-Versammlung am 11.02.1995 beschlossen.



§ 1  Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmung.



§  2  Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und fachlichen Aufgabe der Jugend und der Jugenderziehung. Die Jugendleitung will ihre Jugend zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sport-waffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Die Schützenjugend will in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftpolitisch wirken. Der Ausschluss eines Jugendlichen aus dem Schießbetrieb aus gesundheitlichen Gründen, d.h., wer geistig und körperlich nicht in der Lage ist den Schießsport auszuüben, ist in Übereinstimmung mit dem Vorstandsgremium durchführbar.



§  3  Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßnahme dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltplanes zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.

Das Vorstandsgremium ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.



§  4  Organe und Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind:


1. Die Vereinsjugendleitung

2. Die Vereinsjugendversammlung.


Die Vereinsjugendleitung bilden der Jugendleiter und seine Vertretung, der Vereinsjugendsprecher, und die Vereinsjugendsprecherin. Die Jugendleitung sollte nicht jünger sein als 21 Jahre. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vorstandsgremium gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung, kann die Jugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

Der Vereinsjugendleiter und sein Vertreter wahren die Interessen der Schützenjugend im Verein. Sie berufen die Sitzungen der Organe ein und leiten sie. Eine Beschlussfassung wird wirksam, wenn sie  vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.



§  5  Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom dem Vereinsjugendleitung einberufen und geleitet. Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen können von dem Vereinsjugendleitung jederzeit einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die Vereinsjugend und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von zwei Wochen.

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Vereinsschützenjugend und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung sind eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorzulegen.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

Die Vereinsjugendleitung ist vor allem zuständig für die


a)

Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung


b)

Entlastung der Vereinsjugendleitung


c)

Beschlüsse über den Haushalt und das Jahresprogramm


d)

Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecherin und –sprecher und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein)


e)

Wahl der Delegierten für den Gaujugendtag (entsprechend der Jugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten,  für jede weiteren angefangen 30 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 der Ordnung sein)


f)

Annahme und Änderung der Jugendordnung


g)

Festlegung der  Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Vereins (Richtlinienkompetenz).

Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.



Schützenmeisteramt Luftgewehr

Schützenmeisteramt Luft- und Sportpistole und bauliche Maßnahmen

Kassier und Mitgliederverwaltung


Memmelsdorf /Lichteneiche, den 06.05.2009

Kontakt
 Kontakt

Kleinkaliber

Montag, ab 19.00 Uhr

 Trainingszeiten:

© Schützengesellschaft Lichteneiche e. V.

Schützengesellschaft Lichteneiche e. V. • Bamberger Str. 100 • 96163 Gundelsheim